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   FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13   

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https://dejure.org/2016,26361
FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13 (https://dejure.org/2016,26361)
FG Köln, Entscheidung vom 16.06.2016 - 13 K 1014/13 (https://dejure.org/2016,26361)
FG Köln, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 13 K 1014/13 (https://dejure.org/2016,26361)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gewerbesteuer: Zu den Voraussetzungen einer Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewstG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Zahlungen im Zusammenhang mit computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

  • Betriebs-Berater

    Zu den Voraussetzungen einer Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Zahlungen im Zusammenhang mit computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

  • rechtsportal.de

    GewStG § 8 Nr. 1f
    Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Zahlungen im Zusammenhang mit computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer - Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Transaktionsgebühren eines Reisevermittlers?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2198
  • EFG 2016, 1718
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.01.2012 - I R 105/10

    Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Auszug aus FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13
    Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG sind nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. Januar 2012 I R 105/10, BFH/NV 2012, 996), welcher sich der erkennende Senat anschließt, Immaterialgüterrechte, d.h. subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten.

    Rechte sind entsprechend der o.g. Definition (BFH-Urteil vom 31. Januar 2012 I R 105/10, BFH/NV 2012, 996) nur solche subjektiven Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis und auch eine entsprechende Abwehrbefugnis, d.h. eine geschützte Rechtsposition an diesem Recht, enthalten.

    Ob dieses Argument alleine tragfähig wäre, erscheint dem Senat aufgrund des BFH-Urteils vom 31. Januar 2012 (I R 105/10, BFH/NV 2012, 996) zweifelhaft.

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

    Auszug aus FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13
    Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2016 (1 BvL 8/12, DStR 2016, 862) zur ähnlich gelagerten Hinzurechnung von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG sowie auf das Senatsurteil vom 19. März 2015 (13 K 2768/10, EFG 2015, 1384, Rev. BFH I R 41/15).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-397/09

    Scheuten Solar Technology - Steuerwesen - Richtlinie 2003/49/EG - Gemeinsame

    Auszug aus FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13
    Auch bestehen keine Bedenken an der Vereinbarkeit mit Europarecht (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 C-397/09 - "Scheuten Solar Technology", BStBl II 2012, 528).
  • FG Köln, 19.03.2015 - 13 K 2768/10

    Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 d bis f GewStG

    Auszug aus FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13
    Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2016 (1 BvL 8/12, DStR 2016, 862) zur ähnlich gelagerten Hinzurechnung von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG sowie auf das Senatsurteil vom 19. März 2015 (13 K 2768/10, EFG 2015, 1384, Rev. BFH I R 41/15).
  • FG Köln, 14.01.2015 - 13 K 2929/12

    Recycling: Systembetreiber dürfen für ausstehende Verwertungs- und

    Auszug aus FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 1014/13
    Obwohl beispielsweise Recycling-Systeme auf Grundlage der Verpackungsverordnung vertraglich durch eine Lizenzgebühr im Rahmen eines "Zeichennutzungsvertrages" (z. B. Nutzung der Marke "Grüner Punkt") ausgestaltet sind (vgl. in diesem Kontext Senatsurteil vom 14. Januar 2015 13 K 2929/12, EFG 2015, 1114, rkr.), scheint auch die Finanzverwaltung zu erkennen, dass bei derartigen Entgelten die Erbringung einer konkreten Gegenleistung (z. B. Entsorgungs- und Verwertungsleistungen) im Vordergrund steht.
  • BFH, 26.04.2018 - III R 25/16

    Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Juni 2016 13 K 1014/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2017 - 6 K 6104/15

    Sachlicher Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG - Keine Hinzurechnung

    Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (vgl. dazu ausführlich: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 1 BvL 8/12, BStBl. II 2016, 557, zur vergleichbaren Hinzurechnung von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG; BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2012 - I B 128/12, BStBl. II 2013, 30; s. auch FG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 13 K 1014/13, EFG 2016, 1718, n.rkr., Az. des BFH: I R 55/16; vgl. aber auch Keß in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rn. 7, mit umfangreichen Nachweisen aus der Literatur; Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl. 2014, § 8 Nr. 1f Rn. 2).
  • FG Hessen, 11.05.2022 - 8 K 365/17

    Gewerbesteuer: Außenwerbung und gewerbesteuerliche Hinzurechnung

    Ausgehend vom Objektsteuercharakter und dem Sinn und Zweck der Vorschrift normiert das Gewerbesteuerrecht dabei einen eigenständigen, vom bilanz- und ertragsteuerlichen Begriff des immateriellen Wirtschaftsguts unabhängigen Rechtebegriff (vgl. FG Köln, Urteil vom 16. Juni 2016 - 13 K 1014/13 -, juris).
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